Grundsteuer | Grundsteuerreform
Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigen-tümer haben eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Sie ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert.
Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.
Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 30. April 2023 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben.
Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde. Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt :
Grundsteuer | |
---|---|
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 310 v.H. |
für die Grundstücke (B) | 335 v.H. |
Gewerbesteuer | 360 v. H. |
Kontakt
Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de
Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung telefonisch erreichbar:
Montag bis Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 16:00 Uhr
Hotline: 089 – 30 70 00 77
Bitte keine Fragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung.
Gemarkungsnummern in Schwarzenbruck | |
---|---|
Altenthann | 3403 |
Lindelburg | 3443 |
Oberferrieden | 3451 |
Schwarzenbruck | 3467 |
Sie sind steuerlich beraten?
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen.
Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen stehen unter www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.
Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?
Das Bayerische Landesamt für Statistik führt in 2022 einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.
Neuregelung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ab 1. Januar 2023
Kostenfreier Online-Vortrag des Bayerischen Landesamtes für Steuern zur Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz
Die Umsatzbesteuerung bei der öffentlichen Hand wurde in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) neu geregelt und ist spätestens ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
Aus diesem Anlass bietet das Bayerische Landesamt für Steuern inhaltsgleich zu 2021 einen weiteren kostenfreien Online-Vortrag zu den Grundzügen der Umsatzbesteuerung bei öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern via öffentlichem Live-Stream an. Bei Interesse haben Sie die Möglichkeit den Vortrag wahlweise am 27. Juli 2022 um 15:00 Uhr oder am 21. September 2022 um 15:00 Uhr zu besuchen. Bitte beachten Sie, dass für eine Teilnahme eine Registrierung bis zwei Tage vor dem jeweiligen Sendetermin unter https://www.Steuer.Bayern.de/USt2b erforderlich ist.
Der Vortrag richtet sich vor allem an diejenigen, die sich aufgrund der Neuregelung erstmals mit der Umsatzbesteuerung kleiner juristischer Personen des öffentlichen Rechts befassen müssen und keine Gelegenheit hatten, am Vortrag in 2021 teilzunehmen. Dies betrifft beispielsweise öffentlich-rechtliche Genossenschaften (wie z. B. Jagdgenossenschaften), öffentlich-rechtliche Stiftungen, Pfarrgemeinden oder auch kleine Gemeinden, ohne dass es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung handelt.
Ziel des ca. einstündigen Vortrags ist es, einen ersten Überblick zur neuen Rechtslage zu vermitteln, die spätestens ab dem 1. Januar 2023 gilt. Hierzu werden im Vortrag zunächst die Grundzüge des neuen § 2b UStG erläutert und Vergleiche zur bisherigen Rechtslage gezogen. Anschließend werden die Grundlagen weiterer in diesem Zusammenhang relevanter Vorschriften, (wie etwa die Kleinunternehmerregelung, der Vorsteuerabzug oder Leistungsbezüge aus dem Ausland) kurz vorgestellt.
Das Bayerische Landesamt für Steuern freut sich auf Ihren Besuch!
München, den 27.06.2022