Bundesmeldegesetz

Seit dem 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Was Sie hierfür bei An-, Ab- und Ummeldungen beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Informationen zum Bundesmeldegesetz:

Das bundesweit einheitliche Bundesmeldegesetz löst die 16 Landesmeldegesetze ab und bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung:

Der Meldepflichtige hat bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- bzw. Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Das amtliche Formular erhalten Sie im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Schwarzenbruck oder als PDF-Download.

Meldepflicht:

Die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung beträgt zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland und bei der Abmeldung einer Nebenwohnung, jeweils beim Einwohnermeldeamt der Hauptwohnung. Auch hier beträgt die Meldefrist zwei Wochen.

Eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, ist nun möglich. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen die Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

Besucherregelung:

Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Wohnungsgebersbestätigung
(mit Formularfeldern)
Wohnungsgebersbestätigung