Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die erste Hälfte des Winters 2020/2021 ist um.

Bei der Fahrt durch die Gemeinde fällt auf, dass der überwiegende Teil von Ihnen der Räum- und Streupflicht gemäß der gemeindlichen Reinigungs- und Sicherungsverordnung nachkommt und ein Großteil der Gehwege geräumt ist. Dennoch gibt es einige, die sich durch diese Verordnung nicht angesprochen fühlen.

Daher mache ich hiermit auf die Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straße und Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) der Gemeinde Schwarzenbruck aufmerksam.

Nach § 10 o.g. Verordnung sind Vorder- und Hinterlieger verpflichtet: „…die Sicherungsfläche (§ 11) an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.“

 Bei Nichteinhaltung sieht die Verordnung ein Bußgeld von bis zu eintausend Euro vor.

Die gesamte Verordnung steht auch auf der Internetseite der Gemeinde Schwarzenbruck unter der Rubrik Rathaus -> Verwaltung -> Gemeinderecht (https://schwarzenbruck.de/gemeinderecht/) als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.
Verordnung – Reinigungs- und Sicherungsverordnung
Anlage – Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Vielen Dank für die Beachtung und Einhaltung.

Mit freundlichen Grüßen

Marco König
Ordnungsamt