Winterdienst – Gemeinsam gegen Schnee und Eis

Die kalte Jahreszeit bietet einerseits wunderbare Möglichkeiten zu Spaziergängen in verschneiter Landschaft oder zum Wintersport. Andererseits heißt es für viele früher aufstehen, um Autoscheiben freizukratzen, Gehwege zu räumen und zu streuen. Dabei tauchen oft Fragen auf, wie: Wohin mit dem Schnee? Welches Streumaterial verwenden? Was ist mit der Verkehrssicherungspflicht?

Hierfür haben wir den Informationsflyer „Winterdienst“ entwickelt. Das Merkblatt gibt Auskunft wie wir alle gemeinsam im Interesse unserer Mitmenschen und unserer Umwelt handeln können, damit der Winterdienst reibungslos abläuft.

Zuständigkeiten
Zuständig für den gemeindlichen Winterdienst ist der Bauhof der Gemeinde Schwarzenbruck. Seine Aufgabe ist das Räumen und Streuen von Fahrbahnen und öffentlichen Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften.

Täglich sorgen im Winterdiensteinsatz die Bauhofmitarbeiter dafür, dass der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Schnee und Eis so gut wie möglich weiterfließt und öffentliche Flächen und Radwege benutzbar sind. Die Winterdienstfahrzeuge sind werktags von 04:00-21:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 04:00-20:00 Uhr im Gemeindegebiet im Einsatz.

Neben dem Einsatz von Großfahrzeugen zur Straßenräumung kommen auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen und Radwegen Schmalspurräumfahrzeuge zum Einsatz. Viele schmale und unzugängliche Wege werden von den Mitarbeitern des Bauhofs von Hand geräumt und gestreut.

Räumpflicht lt. Gesetzgeber
Laut Gesetzgeber müssen beim Winterdienst nicht grundsätzlich alle Straßen von Schnee und Eis befreit werden! Das ist vielmehr davon abhängig, ob es sich bei einer Straße um eine wichtige und eine gefährliche Straße handelt. Nur wenn beide Kriterien gleichzeitig vorliegen, muss eine Straße durch den Bauhof geräumt bzw. gestreut werden.

Dringlichkeitsplan
Der Bauhof geht bei seiner Arbeit nach einem Dringlichkeitsplan vor: Als Erstes werden die Bergstrecken und gefährliche Kreuzungen geräumt und gestreut. Anschließend wird sich um die wichtigsten Zufahrtsstraßen und gemeindlichen Verbindungsstraßen gekümmert. Nebenstraßen werden nach Bedarf und Kapazität gestreut.

Reinigungs- und Sicherungsverordnung
Wer wann und wie verpflichtet ist, zu räumen und zu streuen, ist in der Reinigungs- und Sicherungsverordnung geregelt. Hier werden die sogenannten Sicherungspflichten der Bürger beschrieben. Sie beinhalten die Verantwortung der jeweiligen Eigentümer und Besitzer der angrenzenden Grundstücke für das Räumen und Streuen von Gehwegen.

Seitens der Anlieger ist die Sicherungsfläche

  • an Werktagen von 07:00-20:00 Uhr,
  • an Sonn- und Feiertagen von 08:00-20:00 Uhr

von Schnee zu befreien, gegebenenfalls zu bestreuen und in verkehrssicherem Zustand zu halten.

Die Gehwegflächen müssen komplett geräumt und gestreut werden. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte sind diese in angemessenen Zeitabständen erneut zu räumen und zu streuen. Im Gemeindegebiet haben wir vermehrt Blindenleitplatten an den Übergängen der Gehwege eingebaut. Bitte achten Sie darauf, dass diese immer gut frei geräumt sind, damit sie für Menschen mit Sehbehinderung gut wahrzunehmen sind.

Bei öffentlicher Straße ohne eine für den Fußgängerverkehr abgegrenzten Fläche, gilt der Straßenrand (in der Regel etwa 1,0 m) als öffentlicher Gehweg (z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen).

Beispiele:

In Straßen mit einseitigem Gehweg trifft die Verpflichtung nur den Anlieger, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt. In Straßen ohne Gehweg sind alle Anlieger verpflichtet, deren Grundstücke an die Straße grenzen.

Ist ein Gehweg zugleich rückwärtiger Hauszugang für ein Grundstück und Hauptzugangsweg für ein anderes Grundstück, so obliegt die Räum- und Streupflicht dem Anlieger, für den der Weg der Hauptzugang ist.

Auch von Fußgängern genutzte, öffentliche Wege ohne Fahrbahn sind Gehwege und müssen von den Anliegern geräumt oder gestreut werden.

Verläuft ein öffentlicher Grünstreifen mit weniger als 10 m Breite vor Ihrem Grund­stück, entbindet Sie das nicht von Ihrer Winter­dienstpflicht.

Sicherheit und Umweltschutz
Der Bauhof achtet beim Streuen auf einen tragbaren Kompromiss zwischen Sicherheit und Umweltschutz: Nur im notwendigen Umfang, wird Salz eingesetzt. Denn Streusalz belastet unsere Haus- und Wildtiere, kann zu Schädigungen von Straßenbegleitgrün führen und die Ökologie unserer Gewässer empfindlich beeinträchtigen.

Auf Straßen verwendet der Bauhof meist trockenes Streusalz. Erfahrungen belegen, dass bei ebenen Wohnstraßen und Gehwegen weitgehend auf Salz verzichtet werden kann. Hier wird zusätzliches Streumaterialien wie Splitt verwendet.

Welches Streumaterial verwenden Sie?
Auf ebenen Gehwegen darf nur abgestumpftes Streumaterial verwendet werden.

Beispiele: Splitt, Sand oder Blähschiefer etc.

Verwenden Sie Salz, in geringen Mengen, nur bei Eisglätte oder Eisregen sowie an Gefällstrecken und Treppen, wenn dort die Rutschgefahr nicht durch Splitt oder Sand beseitigt werden kann.

  • Geben Sie Räumfahrzeugen Vorfahrt, indem Sie bei Stau mit Ihrem Wagen die Fahrbahnmitte und Kreuzungsbereiche freihalten.
  • Halten Sie ausreichend Durchfahrtsmöglichkeit für Räum- und Streufahrzeuge, indem Sie Ihr Fahrzeug möglichst nah am Fahrbahnrand parken. Beachten Sie dabei, dass Schneepflüge bis zu 3,50 m breit sind.
  • Seien Sie nicht verärgert, wenn Schneereste bei der Räumung der Straße wieder auf Ihrem frisch gereinigten Gehweg landen. Das lässt sich leider nicht immer vermeiden.
  • Räumen Sie den Schnee nicht auf die Straße, sondern wallartig an die Gehwegkante, damit bei Tauwetter ein guter Wasserablauf gewährleistet ist. Halten Sie Straßeneinlaufschächte frei.
  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Abfallbehälter am Abfuhrtag durch die Mitarbeiter der Müllabfuhr problemlos zum Müllfahrzeug gebracht werden können.
  • Entfernen Sie Eiszapfen und Schneeanhäufungen auf Dächern. Sie können herabfallen und vorbeigehende Passanten verletzten.
  • Wenn der Schnee geschmolzen ist, fegen Sie die Streumittel weg und entsorgen diese über den Restmüll.

Im Gemeindegebiet stehen an Gefahrenstellen und verkehrskritischen Punkten Streugutboxen. Diese sind für den akuten Notfall wie beispielsweise Blitzeis im direkten, öffentlichen Umfeld vorgesehen. Alle Verkehrsteilnehmer dürfen sich hier Streugut zum sofortigen Verbrauch entnehmen um hier die Straße oder den Fußweg abzusichern.

Der Inhalt dieser Streugutboxen ist nicht für den privaten Verbrauch bestimmt und darf auch nicht als Vorrat privat eingelagert werden. Alle BürgerInnen müssen ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen und das dafür notwendige Material (Schneeschaufeln, Besen und Streugut) selbst kaufen.

Wir hoffen, dass wir alle verkehrskritischen Punkte bedacht haben. Sollte Ihnen eine gefährliche Stelle auffallen an der keine Streugutbox ist, wenden Sie sich bitte direkt an das Bauamt. Wir werden es umgehend überprüfen und gegebenenfalls nachbessern.

Fragen zu Ihrer Verkehrssicherungspflicht?
Das Ordnungsamt steht gern zur Verfügung:
Telefon: 09128 / 99 11-137

Fragen zum gemeindlichen Winterdienst?
Das Bau- und Umweltamt hilft gern weiter:
Telefon: 09128 / 99 11-149

Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Anlage zur Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Flyer Winterdienst