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Hier finden Sie zahlreiche Informationen und Links, die für Selbstständige und ArbeitnehmerInnen wichtig sein können. Eine Vollständigkeit können wir leider nicht garantieren. Sehen Sie sich deshalb bei Interesse bitte direkt auf den Internetseiten der einzelnen Ministerien um.
Für ArbeitnehmerInnen, für die vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet worden ist und die nicht krankgeschrieben sind, besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Verdienstausfall. Analog gilt das auch für Selbstständige und HeimarbeiterInnen.
Die Abwicklung erfolgt durch die Regierung von Mittelfranken. Zum Antragsformular
Mit einem FAQ „‚Steuern (Corona)“ gibt das Bundesministerium der Finanzen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten verschiedener steuerlicher Erleichterungen, die beschlossen wurden, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten und die Liquidität bei durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu verbessern. Hier gelangen Sie zu dem Überblick.
Ab 27. April gelten in Bayern teilweise neue Voraussetzungen dafür, wer die Notbetreuung in Anspruch nehmen kann: Neue Voraussetzungen Notbetreuung ab 27. April
Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund ihrer Arbeit das Kind nicht selbst betreuen können. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.
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