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Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren
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Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren
Die im Melderegister gespeicherten Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen.
Nähere Infos dazu finden Sie unter:
▶ Bekanntmachung zur Eintragung von Übermittlungssperren
💻 Die Übermittlungssperre können Sie auch online beantragen.