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Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren

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Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren

Die im Melderegister gespeicherten Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. Nähere Infos dazu finden Sie unter: ▶ Bekanntmachung zur Eintragung von Übermittlungssperren    💻 Die Übermittlungssperre können Sie auch online beantragen.

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